Reglement - Taschengeldbörse Windeck

Direkt zum Seiteninhalt
Merkblatt Taschengeldbörse Windeck
Rahmenbedingungen und Hinweise Allgemeine Hinweise
Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren.
Jobanbieter sind
Privatpersonen, die gelegentliche, aus Gefälligkeit erbrachte geringfügige Hilfeleistungen zu
verrichten haben.
Eine Vermittlung an Gewerbetreibende ist nicht vorgesehen.
Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.
Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten der Teilnahme an der Taschengeldbörse zustimmen.
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle und
übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Verrichtung der Arbeit und deren Qualität.
Sie kann
weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann.
Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen
Jobanbieter und Jugendlichen.
Die Taschengeldbörse kann nicht dafür garantieren, dass
individuelle Absprachen zwischen Anbieter und Jobsuchendem eingehalten werden oder Jobs zufriedenstellend erledigt werden.
Auftretende Schwierigkeiten sind direkt zwischen Anbieter
und Jugendlichem zu klären.
Die Taschengeldbörse kann lediglich Unterstützung anbieten.
Es
wird ein Taschengeld (Aufwandsentschädigung) von mindestens 5,00€ je Stunde empfohlen.
Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jobsuchendem vereinbart werden.
Erlaubte Tätigkeiten: Die Arbeiten müssen für den Jugendlichen gefahrlos und ohne größere körperliche Belastung durchführbar sein. Sie dürfen nur kleinere Arbeiten ausüben, die leicht und für sie geeignet sind.
Die Tätigkeiten müssen dem körperlichen und geistig-seelischen
Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen.
Bei den gelegentlichen geringfügigen
Hilfeleistungen, die für die Vermittlung zwischen Privatpersonen und Jugendlichen in Frage kommen können, handelt es sich um (vgl. Verordnung über den Kinderarbeitsschutz, § 2 Abs. 1):
- leichten Tätigkeiten im Haushalt und im Garten
- Botengängen
- Betreuung von Kindern und
anderen zum Haushalt gehörenden Personen
- Nachhilfeunterricht, bzw. Schulungen (z.B. PC-
Kurs, Handyfunktionen erklären)
- Betreuung von Haustieren - Einkaufstätigkeiten mit
Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit für die Jugendlichen darf die Dauer von nicht mehr als zwei
Stunden täglich und zehn Stunden in der Woche (auf das ganze Jahr betrachtet, bis. ca. fünf Stunden pro Monat) nicht überschreiten.
Die Beschäftigung darf nicht vor oder während des
Schulunterrichts erfolgen.
Damit die Entwicklung und die schulischen Leistungen der
Jugendlichen nicht gefährdet werden, darf die Beschäftigung ausschließlich an Werktagen (Montag bis Samstag) stattfinden und nur zwischen 8 Uhr morgens und 18 Uhr abends
verrichtet werden.
Zu beachten ist, dass Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre nur bis 18:00
Uhr und Jugendliche von 15 bis 17 Jahren nur bis 20:00 Uhr arbeiten dürfen.
Weitere zu
beachtende gesetzliche Regelungen: Jugendarbeitsschutzgesetz.
Bei allen Tätigkeiten im
Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden. Wenn die Tätigkeit darüber hinaus geht, sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten Dies Tätigkeiten liegen nicht im Geltungsbereiches des Jugendarbeitsschutzgesetztes (vgl. JArbSchG § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) sondern werden in der Kinderarbeitsschutzverordnung (vgl. KindArbSchV § 2 Abs. 1) geregelt.
Sozialversicherungspflicht Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht
als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. §
7 Abs.1 SGB IV).
Eine Abhängigkeit zeichnet sich u.a. durch das Weisungsrecht des
Arbeitgebers, d.h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus.
Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog zwischen
Jugendlichen und Jobanbieter entstehen. Sollte aus der zunächst einmaligen Hilfestellung eines Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, muss der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. In dem Fall muss der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Anmeldung eines Minijobs muss für jeden Haushalt einzeln erfolgen. Da die Jugendlichen innerhalb der Taschengeldbörse kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein derartiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der Taschengeldbörse nicht vorgesehen.
Einkommenssteuer/Umsatzsteuer
Der Jugendliche muss nur Einkommenssteuer zahlen, wenn sein Einkommen gemäß Einkommensteuergesetz (vgl. EStG § 32a Abs. 1 Ziffer 1) den Grundfreibetrag für Ledige von 8.652 € (Stand 2016) übersteigt.
Der
Jugendliche muss nur Umsetzsteuer zahlen, wenn sein Umsatz gemäß EStG § 32a Abs. 1 Ziffer 1) den Grundfreibetrag für Ledige von 8.652 € (Stand 2016) übersteigt.
Der Jugendliche muss
nur Umsetzsteuer zahlen, wenn sein Umsatz gemäß EStG § 19 absehbar oder im Vorjahr 17.500 € übersteigt.
Bezug von Sozialleistungen Jugendliche, die Sozialleistungen (SGB II,
BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung. Grundsätzlich sind Einkünfte von Jugendlichen als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und damit anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von 100 € im Monat, danach gilt eine abgestufte Senkung der ALG2-Leistung (vgl. § 11b Abs. 2 SGB II).
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.
Jedem Jugendlichen wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung (ggf. über die Eltern) vorhanden ist, da ansonsten für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Gegebenenfalls übernimmt die private Haftpflicht des Jugendlichen (wenn vorhanden) entstandene Sachschäden und die private Unfallversicherung (wenn vorhanden) entstandene Personenschäden.
Darüber hinaus
sind die Jugendlichen, sofern nicht in Ausbildung, i.d.R. über die private oder gesetzliche Krankenversicherung der Erziehungsberechtigten mitversichert (Familienversicherung). Die Versicherungsbedingungen sind im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeiten einer Taschengeldbörse abgedeckt werden.
Jobanbieter müssen sich wiederum verpflichten, die
Jugendlichen zur Vermeidung von Unfallgefahren und physischer Belastung durch eine
ungünstige Körperhaltung entsprechend einzuweisen und z.B. nur technisch einwandfreie Geräte (z.B. Rasenmäher) zur Verfügung zu stellen.
Alle Teilnehmer werden von der Taschengeldbörse nicht anhand von (erweiterten) Führungszeugnissen überprüft. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl, kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden.
Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Beschäftigung von 18 bis 20 Jährigen
Sofern volljährige ‚junge‘ Erwachsene im Alter von 18 bis 20 Jahren angesprochen werden sollen, ist zu beachten, dass die aufgeführten
Regeln zur Besteuerung, Versicherung, Bezug von Sozialleistungen, Minijob und Datenschutz gleichermaßen gelten.
Die Aussagen zu Tätigkeiten, Geschäftsfähigkeit und Kinderschutz
gelten dagegen nicht.
Bei Volljährigen würde das Mindestlohngesetz gelten, allerdings nur, wenn die Jobs mehrfach erfolgen.

Datenschutz
Der Träger der Taschengeldbörse erhebt die personenbezogenen Daten und verwendet sie zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die
personenbezogenen Daten werden im Falle der Anmeldung von der Taschengeldbörse erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen Jugendlichen und Jobanbietern weitergegeben.
Zu weiteren Zwecken werden die
personenbezogenen Daten vom Träger der Taschengeldbörse nicht an Dritte weitergegeben.
Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt. Die Taschengeldbörse gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung.
Zudem können jederzeit auf Verlangen die Daten berichtigt sowie gelöscht werden. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung an der Taschengeldbörse kann nur bei Unterzeichnung der
Datenschutzerklärung erfolgen.
Bei Minderjährigen müssen auch die Sorgeberechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.
Wenn es mal nicht so läuft!
Auch bei der Taschengeldbörse kann es zu Schwierigkeiten im menschlichen Miteinander kommen, z.B. wird ggf. ein Job unter den gegebenen Umständen nicht zu Ende gebracht.
Grundsätzlich sollen Jobanbieter und Jugendliche die auftretenden Schwierigkeiten mit gegenseitigem Respekt und Verständnis selbst regeln. Wenn das in einer bestimmten Situation nicht möglich ist, bitte die Kontaktstelle der Taschengeldbörse einschalten, damit eine Lösung
gefunden wird. Wir freuen uns auch über Ihre Rückmeldung, wenn Sie zufrieden waren.
tgb@seniorenbuero-windeck.de
Seniorenbüro Windeck e.V.
Bergische Str. 30 - 51570 Windeck
+49 (0) 2292 3948795

Zurück zum Seiteninhalt